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Bundesgesetz über die Harmonisierung der Strafrahmen im SGB, im MSGB und im Nebenstrafrecht

Die SVP begrüsst die Stossrichtung des Vorentwurfs, lehnt ihn insgesamt aber als zu wenig konsequent ab. Die Vorlage bleibt auf halbem Weg stehen. Wenn die Gerichte – was der Bundesrat bestätigt…

Bundesgesetz über die Harmonisierung der Strafrahmen im Strafgesetzbuch, im Militärstrafgesetz und im Nebenstrafrecht

Vernehmlassungsantwort der Schweizerischen Volkspartei (SVP)

Die SVP begrüsst die Stossrichtung des Vorentwurfs, lehnt ihn insgesamt aber als zu wenig konsequent ab. Die Vorlage bleibt auf halbem Weg stehen. Wenn die Gerichte – was der Bundesrat bestätigt – etwa bei Gewalt- und Sexualdelikten die gegebenen Strafrahmen in der Regel nicht ausschöpfen, so muss diesem Umstand durch die Einführung von Mindeststrafen bzw. durch deren Anhebung begegnet werden. Die zögerliche Haltung des Bundesrates ist daher unverständlich. Aus Sicht der SVP ist es ebenfalls unstatthaft, unter dem Deckmantel der Harmonisierung die Strafdrohungen bei einer Reihe von Tatbeständen zu mildern. In diesem Sinne drängen sich etliche Korrekturen am Vorentwurf auf.

Bemerkungen und Kritik zu einzelnen Artikeln des VE:

– Die SVP unterstützt die höhere Strafdrohung für Art. 117 StGB (Fahrlässige Tötung). Ebenso ist zu begrüssen, dass Art. 116 StGB gestrichen werden soll. Eine Tötung ist nicht einfach deshalb weniger schlimm, weil das Kind gerade erst geboren wurde. Allfällige berechtigte schuldmindernde Umstände können auch mit den generellen Bestimmungen im AT berücksichtigt werden.

– Art. 128 bis StGB: Von einer Reduktion der Strafdrohung bei „falschem Alarm » ist unbedingt abzusehen.
Angesichts der Tatsache, dass in der Schweiz ein Unterbestand insbesondere an Polizeikräften zu beklagen ist, sollte falscher Alarm vielmehr schärfer bestraft werden.

– Art. 140 Ziff. 4 StGB: Eine Reduktion der Mindeststrafe beim qualifizierten Raub wird abgelehnt.
Es ist unsinnig, die Mindeststrafe für Raub zu senken, wenn das Opfer in Lebensgefahr gebracht wurde. Soll – gemäss bundesrätlichem Bericht – die Mindeststrafdrohung mit den Tatbeständen in Art. 184, 189 Abs. 3 und 190 Abs. 3 StGB koordiniert werden, so ist diese generell auf 5 Jahre anzuheben, handelt es sich bei allen Tatbeständen doch um sehr schwere Verbrechen.

– Art. 139 Ziff. 2, 144 Abs. 3, Art. 146 Abs. 2 und Art. 156 Abs. 2 StGB: Mindeststrafen von einem Jahr sind angemessen.
Es überzeugt nicht, die Mindeststrafe bei schwerer Sachbeschädigung oder gewerbsmässig begangener Erpressung zu senken. Ein Jahr als Mindeststrafdrohung ist angemessen. Der Koordinationsbedarf zu Art. 139 Ziff. 2 und Art. 146 Abs. 2 StGB und ganz allgemein zu gewerbsmässig begangenen Delikten ist dahingehend zu befriedigen, dass für gewerbsmässige Begehung generell eine Mindeststrafandrohung von einem Jahr festgelegt wird. Wer mit Kriminalität ein Auskommen zu generieren versucht, hat einen besonders ausgeprägten Deliktswillen und soll nicht durch milde Strafandrohungen geschützt werden. Angesichts der Einfachheit, in der Schweiz einer legalen Arbeit nachgehen zu können (unsere Arbeitslosenquote gehört zu den tiefsten weltweit), ist es nicht ansatzweise nachvollziehbar, dass jemand gewerbsmässig kriminell tätig sein muss. Eine ausgeprägte Abschreckung ist hier besonders wichtig: Wir wollen nicht, dass sich Menschen – nur weil sie möglicherweise auf legalen Weg nicht so viel verdienen – ihr Einkommen als Kriminelle aufpolieren.

– Art. 186 StGB: Eine Reduktion der Höchststrafe bei Hausfriedensbruch wird abgelehnt.
Es ist nicht nachvollziehbar, weshalb Hausfriedensbruch nur noch mit einer Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr bestraft werden soll. Die im Abstimmungskampf von den Gegnern der Ausschaffungsinitiative angeführten Bagatellisierungen des Einbruchdiebstahls finden sich auch im bundesrätlichen Bericht wieder. Die Höchststrafe ist zwingend bei drei Jahren zu belassen.

– Art. 187 und 190 StGB: Einführung bzw. Erhöhung der Mindeststrafe.
Die SVP verlangt, dass bei sexuellen Handlungen mit Kindern (Art. 187 StGB) eine Mindeststrafe eingeführt und dass diese bei der Vergewaltigung (Art. 190 StGB) angemessen erhöht werden soll. Es ist nicht hinnehmbar, dass – wie aus der bundesrätlichen Antwort auf die Interpellation 10.3719 hervorgeht – beispielsweise im Jahr 2008 rund 70% aller Sexualstraftäter lediglich bedingte Freiheits- bzw. Geldstrafen erhalten haben.

– Art. 213 StGB: Am Inzestverbot ist festzuhalten.
Aufgrund der Seltenheit der zur Anzeige gebrachten Fälle will der Bundesrat das Verbot des Beischlafs unter Blutsverwandten und Geschwistern aufheben. Das ist inakzeptabel. Die kulturell und gesellschaftlich seit Jahrhunderten verankerte Ächtung des Inzests muss im Strafrecht adäquat zum Ausdruck kommen.

– Art. 33 Abs. 2 WG: Eine Verschärfung der Strafen bei fahrlässigen Verstössen gegen das Waffengesetz ist unangebracht.
Es handelt sich bei den aufgezählten Fällen um Verstösse ohne Deliktswissen- oder willen, weshalb eine Verschärfung der Straffolgen nicht angemessen ist.

– Art. 172bis StGB: Verbindungsbusse anstelle von Verbindungsgeldstrafe, falls die bedingte Geldstrafe im AT nicht gestrichen wird.
Die Frage, ob zusätzlich zur Freiheitsstrafe eine Verbindungsbusse oder Verbindungsgeldstrafe gesprochen werden soll, hat angesichts der Tatsache, dass die bedingte Geldstrafe gemäss VE zum Sanktionenrecht abgeschafft werden soll, etwas an Bedeutung verloren. Für den Fall, dass die bedingte Geldstrafe im AT-StGB erhalten bleiben soll, ist der Verbindungsbusse zwingend den Vorzug zu geben.

 
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