Änderung der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV)

Die SVP lehnt die Vorlage ab, weil sie das grundlegende Versiche-rungsprinzip verletzt. Leistungen sollen nur für Risiken erbracht werden, die zum Zeitpunkt des Unfallereignisses versichert waren. Diese Neuregelung führt zu Mehrkosten zulasten der Versicherten und Arbeitgeber, was eine Prämienerhöhung wahrscheinlich macht. Die Koordinationsregeln ohne anteilige Kostenbeteiligung anderer Versicherer lehnen wir ab. Die Präzisierungen zur An-spruchsbegrenzung und Gleichbehandlung von Lernenden hinge-gen begrüssen wir.

Wer als Jugendlicher vor Beginn der Erwerbstätigkeit verunfallte, hat bei Rückfällen oder Spätfolgen trotz späterer UVG-Versicherung keinen Anspruch auf UVG-Leistungen. Die Krankenkasse übernimmt die Behandlungskosten, ein UVG-Taggeld entfällt. Um diese Rechtslücke zu schliessen, beauftragte das Parlament 2014 den Bundesrat, den Anspruch auf Taggelder auch in solchen Fällen sicherzustellen. In der Folge wurden Änderungen im UVG im Parlament angenommen, wonach diese Konstellationen Taggelder bis zu 720 Tage auslösen sollen.

Art. 7 Abs. 2 lit. c Ende der Versicherung bei Wegfall des Lohnes

Wir befürwortet die Klarstellung, dass die beschlossene Leistungsausweitung in der Sozialversicherung nicht zusätzlich die Dauer des Versicherungsschutzes ausweitet.

Art. 11 Abs. 2 Rückfälle und Spätfolgen

Die SVP unterstützt diese Präzisierung, weil sie Rechtssicherheit schafft und den Kreis der Anspruchsberechtigten klar begrenzt. Es wird eindeutig festgelegt, dass ein Taggeldanspruch nur entsteht, wenn zum Zeitpunkt der bescheinigten Arbeitsunfähigkeit eine UVG-Versicherung besteht.

Art. 23 Abs. 8bis Massgebender Lohn für das Taggeld in Sonderfällen

Die Klarstellung, welche eine Ungleichbehandlung von verunfallten Lernenden ohne Entlohnung mit und ohne Spätfolgen, gleichbehandelt, ist richtig.

Art. 52a Kürzung von Leistungen

Da es keine Gründe für eine Abweichung von den regulären Kürzungsbestimmungen gibt, ist diese Normierung sachgerecht.

Art. 99 Abs. 4 Leistungspflicht bei Versicherten mit mehreren Arbeitgebern

Die Ausrichtung des gesamten Taggeldes durch einen Versicherer begrüssen wir. Die Regelung, wonach bei mehreren gleichzeitig leistungspflichtigen Versicherern die übrigen Versicherer keine Kostenbeteiligung zu leisten haben, lehnen wir hingegen ab. Aus Sicht der SVP widerspricht dies dem Verursacher- und Verantwortungsprinzip. Wenn mehrere Arbeitsverhältnisse bzw. mehrere Versicherer betroffen sind, sollen die Kosten auch anteilsmässig von den beteiligten Versicherern getragen werden. Die vorgeschlagene Regelung führt dazu, dass die gesamte finanzielle Last zufällig beim Versicherer mit dem höchsten versicherten Verdienst liegt, obwohl auch andere Versicherer vom Risiko betroffen sind. Zudem schafft die Bestimmung Fehlanreize und kann zu ungerechtfertigten Kostenverschiebungen zwischen den Versicherern führen. Dies belastet letztlich einzelne Versichertenkollektive und kann sich langfristig auf die Prämien auswirken. Dass die Versicherer untereinander freiwillig abweichende Vereinbarungen treffen können, genügt nicht. Eine faire und verursachergerechte Kostenaufteilung muss zwecks Planungs- und Kostensicherheit gesetzlich vorgesehen werden.

Die SVP fordert daher, dass sich die beteiligten Versicherer analog zur bestehenden Regelung bei Renten, Integritäts- und Hilflosenentschädigungen auch an den Taggeldkosten beteiligen müssen. Dies stärkt die Systemgerechtigkeit, verhindert Kostenverschiebungen und entlastet die Prämienzahler.

Art. 100 Leistungspflicht bei mehreren Unfallereignissen

Auch hier sind wir nicht damit einverstanden, dass die gesamte finanzielle Last einem einzigen Versicherer übertragen wird. Wir fordern eine anteilsmässige Kostenbeteiligung der betroffenen Versicherer.

Forderungen der SVP unabhängig von dieser Verordnungsänderungen:

  • Der Bund soll auf seine freiwillige Beteiligung an den Prämien für Nichtberufsunfälle für seine Bundesangestellten verzichten. 2024 hat er rund 40 Prozent davon in der Höhe von knapp 19,2 Millionen Franken übernommen. Der Gesetzgeber hat bewusst vorgesehen, dass NBU-Prämien grundsätzlich von Arbeitnehmern getragen werden. Der Bund soll im Vergleich zur Privatwirtschaft keine Sonderrolle mit besonders grosszügigen Leistungen einnehmen. Es ist nicht akzeptabel, dass die Steuerzahler Freizeitunfälle von bereits hervorragend entlöhnten Bundesangestellten mitfinanzieren sollen, obwohl das UVG die Finanzierung grundsätzlich den Arbeitnehmern zuweist.
  • Die Versicherungspflicht für Unfallversicherer auch bei dubiosen Firmen mit Mehrfachkonkursen ist einzuschränken resp. die Prämien des Arbeitgebers sind risikogerecht zu erhöhen.
  • Heilbehandlungen im Ausland werden bis zum doppelten Betrag der Kosten in der Schweiz vergütet. Wir fordern, dass die Unfallkosten im Ausland bei max. dem 1,5-fachen Betrag gedeckelt werden.
  • Abschaffung des sog. Leidensabzugs auf dem Tabellenlohn. Die gesundheitlichen Einschränkungen werden bereits im medizinischen Gutachten, bei der Festlegung der Arbeitsfähigkeit und bei der Auswahl der zumutbaren Tätigkeiten berücksichtigt. Wird anschliessend nochmals ein Leidensabzug gewährt, besteht die Gefahr der Doppelanrechnung. Schliesslich ist die Leidensfähigkeit sehr unterschiedlich und ist als psychosozialer Faktor für eine Rentenberechnung nicht geeignet. Das Ermessen der Gerichte ist dabei gross, zumal subjektive Faktoren implizit mitwirken, was es zu vermeiden gilt. Wir vertreten die Auffassung, dass Renten möglichst auf objektiv messbaren Kriterien beruhen sollen. Der Leidensabzug hingegen basiert zu einem grossen Teil auf hypothetischen Annahmen über angebliche Lohneinbussen auf dem Arbeitsmarkt. Der Leidensabzug führt zu höheren Renten, höheren Kosten und weniger Rechtssicherheit.
  • Invalidenrenten der Unfallversicherung sind nicht befristet, sondern laufen grundsätzlich bis zum Tod weiter. Die Eintrittsschwelle für eine Invalidenrente liegt bereits bei 10 Prozent und ist damit sehr niedrig. Ein potentiell jahrzehntelanger Rentenanspruch bereits ab dieser geringen Invalidität, ist stossend und birgt erhebliche Fehlanreize. Dauerhafte Renten mit erheblich höheren Leistungen als nach IVG schaffen Anreize, den Rentenstatus beizubehalten, anstatt die verbleibende Erwerbsfähigkeit vollständig auszuschöpfen. Wir fordern deshalb, die Eintrittsschwelle auf 25 Prozent zu erhöhen. Dies führt zu weniger Kleinrenten, geringeren Verwaltungskosten und der Konzentration auf schwere Betroffenheit. Zudem müssten auch infolge medizinischer Fortschritte und verbreitetem Homeoffice verbindliche Überprüfungen der lebenslangen Renten vorgenommen werden.

Wir lehnen eine stetige Leistungsausweitung im Bereich der Sozialversicherungen ab. Der Bundesrat hält fest, dass die Kosten der Vorlage nicht zuverlässig geschätzt werden können. Es ist jedoch notorisch, dass neue Ansprüche zu mehr Forderungen und letztlich auch finanziellen Leistungen führen. In einer Gesamtbetrachtung stehen die Sozialwerke in der Schweiz vor immensen finanziellen Herausforderungen. AHV, IV, Gesundheitswesen und Pflege verursachen einen steigenden Finanzierungsbedarf, was nicht ausgeblendet werden darf.

 
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