Änderung der Verordnungen über die Verrechnungssteuer, über die Stempelabgaben, über die Steuerentlastung schweizerischer Dividenden aus wesentlichen Beteiligungen ausländischer Gesellschaften und zum schweizerisch-amerikanischen Doppelbesteue­rungsabkommen vom 2. Oktober 1996

Die SVP stimmt dieser wirtschaftsfreundlichen Gesamtvorlage zu, verlangt jedoch im Sinne der Praxisnähe noch entscheidende Korrekturen bei den zu starren Meldefristen. Die Schweizer Wirtschaft steht unter starkem internationalem Druck, weshalb eine administrative Entlastung unserer Unternehmen dringend nötig ist.

Die Vorlage beinhaltet die Umsetzung eines vom Bundesrat beschlossenen Pakets zur admi­nistrativen Entlastung von Unternehmen im Steuerbereich. Die Neuregelung führt dazu, dass jährlich rund 45’000 Unternehmen ihren Jahresabschluss nicht mehr unaufgefordert bei der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV) einreichen müssen. Bei der Verrechnungssteuer ist die Einreichung des Geschäftsberichts künftig nur noch erforderlich, wenn eine steuerbare Leistung ausgerichtet wird oder die ESTV dies im Einzelfall verlangt. Für die Zwecke der Stem­pelabgaben wird die generelle Einreichungspflicht ab einer bestimmten Bilanzsumme gestri­chen. Des Weiteren sieht die Vorlage vor, das direkte Meldeverfahren bei der Verrechnungs­steuer auf weitere Konzernverhältnisse und geldwerte Leistungen auszuweiten, um das bis­herige Rückerstattungsverfahren abzulösen und die Unternehmensliquidität zu schonen. Im Zuge dieser Harmonisierung und zur Beseitigung von Redundanzen werden zudem die spe­zifischen Durchführungsbestimmungen in der USA-Entlastungsverordnung aufgehoben, da diese Bereiche neu direkt über die innerstaatlichen Gesetze und Verordnungen geregelt sind.

Verordnung über die Verrechnungssteuer (VStV)

  • Art. 21 Abs. 1: Der Wegfall der pauschalen Einreichungspflicht von Geschäftsberichten resp. Jahresrechnungen befreit die Schweizer Wirtschaft von unnötiger Bürokratie. Dass Unterlagen nur noch bei einer tatsächlichen steuerbaren Leistung eingereicht werden müssen, ist eine massive Entlastung für unsere Unternehmen.
  • Art. 26a Abs. 1 & 1bis: Das direkte Meldeverfahren gilt neu für alle Konzerngesellschaf­ten. Das mühsame Rückerstattungsverfahren fällt weg. Dadurch blockiert der Staat das Geld der Firmen nicht mehr monatelang, was die Liquidität der Betriebe stärkt.
  • Art. 26a Abs. 2: Die Frist von 30 Tagen ab Fälligkeit ist für geldwerte Leistungen in der Praxis oft zu kurz. Da solche Leistungen meist erst rückwirkend festgestellt werden, ist die Frist zu diesem Zeitpunkt oft bereits abgelaufen. Die SVP beantragt daher eine Ausdehnung der Frist auf mindestens 60 Tage oder die Verankerung einer straffreien Nachmeldemöglichkeit, um automatische Verzugszinsen zu vermeiden.

Verordnung über die Stempelabgaben (StV)

  • Art. 9 Abs. 4 & Art. 12 Abs. 2: Die ersatzlose Streichung der Grenze von 5 Millionen Franken Bilanzsumme ist ein Paradebeispiel für echten Bürokratieabbau. Dass Aktiengesellschaften, GmbHs und Genossenschaften ihre Abschlüsse nur noch auf ausdrückliches Verlangen der ESTV einreichen müssen (Wechsel von Bring- zu Holschuld), befreit das Gewerbe von reinem Leerlauf.

Verordnung über die Steuerentlastung schweizerischer Dividenden aus wesentlichen Beteiligungen ausländischer Gesellschaften

  • Art. 2: Die Regelung, dass das einfache Meldeverfahren ab einer Firmenbeteiligung von 10 Prozent gilt, ist klar und verständlich. Sie gibt unseren Unternehmen Sicherheit und Verlässlichkeit, falls im entsprechenden Staatsvertrag keine eigene Regel steht.
  • Art. 3 & Art. 5: Dass Gesuche künftig elektronisch eingereicht werden können und eine Bewilligung neu für fünf Jahre gültig ist, entlastet die Betriebe spürbar. Wichtig ist jedoch, dass die Online-Plattform der ESTV absolut reibungslos läuft und für KMU keine neuen bürokratischen Hürden schafft.
  • Art. 5 Abs. 1 & Art. 8: Neu müssen die Dividenden zwingend innerhalb von 30 Tagen nach ihrer Fälligkeit auf elektronischem Weg gemeldet werden. Diese starre Frist ist jedoch in der Praxis oft zu kurz, weshalb die SVP eine Erhöhung auf mindestens 60 Tage oder eine straffreie Nachmeldemöglichkeit fordert.
  • Art. 1 Abs. 2 & Art. 7: Das unkomplizierte Meldeverfahren wird neu über das klassische Mutter-Tochter-Verhältnis hinaus auf den gesamten Konzern ausgeweitet. Dies verbessert die Situation für die Wirtschaft massiv, da Liquidität nicht mehr monatelang durch das alte Rückerstattungsverfahren beim Staat blockiert wird, sondern direkt im Unternehmen verbleiben kann.

Verordnung zum schweizerisch-amerikanischen Doppelbesteuerungsabkommen vom 2. Oktober 1996

Aufhebung der Art. 1-6, Art. 7 & 8, Art. 9 & 10 und Art. 19 & 20: Diese Änderung bereinigt das Schweizer Recht von überflüssigen Doppelspurigkeiten. Da die Steu­erentlastung bereits direkt durch das Bundesgesetz über die Durchführung von inter­nationalen Abkommen im Steuerbereich (StADG) sowie durch die revidierte allgemeine Steuerentlastungsverordnung garantiert ist, sind diese Sonderbestimmungen überflüs­sig und können gestrichen werden. Dieses gesetzestechnische Aufräumen baut den Gesetzesdschungel ab und schafft mehr Transparenz.

Die SVP unterstützt die Stossrichtung des vorliegenden Verordnungspakets. Der Verzicht auf die unaufgeforderte Einreichung von rund 45’000 jährlichen Geschäftsberichten befreit das Schweizer Gewerbe vom Generalverdacht und reduziert den administrativen Leerlauf in den Betrieben sowie bei den Bundesbehörden spürbar. Auch die konsequente Ausweitung des direkten Meldeverfahrens auf weitere Konzernverhältnisse ist ordnungspolitisch absolut rich­tig, da sie den Abfluss von wichtiger Unternehmensliquidität verhindert. Damit diese Vorlage jedoch eine echte Entlastung im unternehmerischen Alltag entfaltet, müssen die vorgeschla­genen, starren 30-Tage-Meldefristen für Dividenden und geldwerte Leistungen dringend auf mindestens 60 Tage erstreckt oder durch faire, straffreie Nachmelderegelungen ergänzt wer­den. Unter der Bedingung dieser praxisnahen Nachbesserungen stimmt die SVP allen vier Verordnungsvorlagen zu.

 
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