Änderung des Bundesgesetzes über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland

Die SVP begrüsst den Schutz des begrenzten Schweizer Bodens sowie Wohnraums vor ausländischer Spekulation. Wir fordern jedoch, dass auch EU-Bürger (inklusive Grenzgänger) trotz des Freizügigkeitsabkommens vollumfänglich von der Regelung erfasst sind und auch bei ihnen der Immobilienerwerb als Hauptwohnung beschränkt werden kann.

Die Vorlage soll mehrere Revisionsanliegen miteinander vereinen.

Der Bewilligungspflicht gemäss Bundesgesetz über den Erwerb von Grundstücken durch ausländische Personen BewG (sogenannte «Lex Koller») sollen folgende Erwerbe durch Personen im Ausland wiederum unterstellt sein und damit grundsätzlich eingeschränkt werden:

Erwerb von Betriebsstätte-Grundstücken als blosse Kapitalanlage (insbes. Verbot der Vermietung oder Verpachtung von Betriebsstätte-Grundstücken). Nur der Erwerb zur Nutzung für den eigenen Betrieb soll weiterhin bewilligungsfrei und damit unbeschränkt möglich bleiben;

  • Erwerb von Hauptwohnungen durch Angehörige von Staaten, die nicht der EU oder der EFTA angehören. Die Bewilligung soll dabei stets mit einer Wiederveräusserungspflicht im Falle der Aufgabe des Wohnsitzes verknüpft werden;
  • Erwerb von an einer Schweizer Börse kotierten Anteilen an Wohnimmobiliengesellschaften;
  • Erwerb von Anteilsscheinen an Immobilienfonds und Aktien von Immobilien-SICAV, die regelmässig auf dem Markt gehandelt werden;
  • Erwerb von Ferienwohnungen und Wohneinheiten in Apparthotels (insbes. durch Herabsetzung der kantonalen Bewilligungskontingente und Wiederanrechnung der Erwerbe unter Personen ins Ausland an die Bewilligungskontingente).

Andererseits soll mit der Vorlage die 22.4413 Motion Schmid Martin «Wohnungs-knappheit in Tourismusgemeinden. Ergänzung von Artikel 3 BewV, Personalwohnungen von Hotels als Teil einer Betriebsstätte anerkennen» erfüllt werden, so dass Wohnraum, der einem Hotel oder Apparthotel zur Unterbringung von betriebsnotwendigem Personal dient, Teil einer Betriebsstätte nach BewG bildet.

2003 verdoppelte der Bundesrat die maximal zulässige Nettowohnfläche bei Ferienwohnungen von 100 m2 auf 200 m2 für Ausländer. Die jährliche Höchstzahl der Kontingentseinheiten für die Bewilligung von Ferienwohnungen liegt seit 2007 unverändert bei 1’500.

Neu sollen Wohnungen, welche durch Wohnanteilsvorschriften vorgeschrieben sind, bei einem Betriebsstättenerwerb höchstens im Umfang eines Drittels der Bruttogeschossfläche bewilligungsfrei miterworben werden dürfen.

Zudem soll durch Herabsetzung der kantonalen Bewilligungskontingente für den Erwerb von Ferienwohnungen und Wohneinheiten in Apparthotels durch Personen im Ausland die Anzahl solcher Erwerbe limitiert werden.

Position der SVP:

Wir begrüssen

  1. die Bewilligungspflicht des Erwerbs von Betriebsstätten als reine Kapitalanlagen durch Personen im Ausland;
  2. die Klarstellung der nach kommunalen Wohnanteilsvorschriften vorgeschriebenen Wohnungen, deren Bruttogeschossfläche bis max. ein Drittel bewilligungsfrei miterworben werden kann;
  3. die Bewilligungspflicht für den Erwerb von Anteilen an Wohnimmobiliengesellschaften durch Personen im Ausland;
  4. die Ausnahmemöglichkeit durch die Kantone von der Bewilligungspflicht für den Erwerb von Wohnungen zur Unterbringung von Hotelpersonal, sofern sie tatsächlich restriktiv ausgeübt wird;
  5. die Bewilligungspflicht für den Erwerb einer Hauptwohnung durch Drittstaatsangehörige in der Schweiz und die Veräusserungspflicht innert zweier Jahre nach Wegzug;
  6. die Belastung der kantonalen Höchstzahlen auch bei Erwerb durch Übertragungen unter Personen im Ausland in Kombination mit der Senkung der jährlichen Kontingente auf 750 Einheiten (heute: 1’500).

Wir fordern, dass der Erwerb von Wohneigentum und Ferienwohnungen, aber auch jeglicher Art von Anteilen an Immobilien, mindestens die Niederlassungsbewilligung (C) voraussetzt. Personen mit einer Aufenthaltsbewilligung, welche regelmässig (noch) kein gefestigtes Anwesenheitsrecht haben, sollen angesichts des knappen Gutes keine Immobilien erwerben dürfen.

Wir verlangen, dass Drittstaatsangehörige in der Schweiz keinerlei Ferienwohnungen erwerben dürfen, um die überhöhte Nachfrage und somit die massiven Preiserhöhungen zu drosseln.

Wir unterstützen die Regelung, wonach indirekte Umgehung der Lex Koller-Zielsetzung über Immobilienfonds/SICAV verhindert werden kann. Durch die Reduktion von ausländischen Kapitalflüssen werden die Immobilienpreise nicht zusätzlich angeheizt.

Abschliessend möchten wir folgende Forderung aufstellen: Asylsuchende werden aktuell in den ersten Tagen und Wochen in einem Bundesasylzentrum (BAZ) untergebracht und danach den Kantonen zugewiesen, wo sie in kantonale Strukturen und reguläre Wohnungen überführt werden. Da die Nachfrage nach Wohnraum den Bedarf übersteigt und die meisten Asylbewerber die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen, sind neue Lösungen erforderlich. Solange sich Asylsuchende in Bundesstrukturen befinden, generieren sie keine unmittelbare Nachfrage nach regulärem Wohnraum und der Unterhalt resp. die Ausgaben für die öffentliche Hand sind viel geringer. Zusätzlich kann dadurch die rare Infrastruktur geschont werden. Wir fordern deshalb, dass Asylbewerber um ein Vielfaches länger in den Bundesasylzentren zu verweilen haben, um die Ausgaben zu begrenzen, der Wohnungsknappheit etwas entgegenzutreten und die Gemeinden – welche im Asylwesen an ihre Grenzen stossen – zu entlasten.

 
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