Die SVP unterstützt die Vorlage. Die SVP setzt sich konsequent für faire Wettbewerbsbedingungen des Schweizer Gewerbes, die Einhaltung von Recht und Ordnung sowie für eine effiziente Staatsverwaltung ein. Wir begrüssen Massnahmen, die rechtstreue KMU vor unlauterem Wettbewerb schützen. Die vorliegende Revision setzt den parlamentarischen Auftrag aus der überwiesenen Motion 24.3202 sachgerecht um.

Die vorliegende Revision optimiert die behördliche Zusammenarbeit und schliesst bestehende Lücken beim Informationsaustausch im Kampf gegen Schwarzarbeit. Neu werden auch die Handelsregister-, Betreibungs- und Konkursämter zur Kooperation und zur Meldung von Verdachtsmomenten verpflichtet. Im Gegenzug leiten die kantonalen Kontrollorgane Hinweise auf register- oder konkursrechtliche Verstösse an diese Ämter weiter. Für mehr Effizienz im Vollzug sorgt zudem der Zugriff auf das Halterregister des Bundesamtes für Strassen (IVZ): Kontrolleure können Fahrzeughalter künftig ohne administrativen Umweg direkt vor Ort identifizieren. Schliesslich ermöglicht die Vorlage den Durchführungsstellen der Sozialversicherungen, Unstimmigkeiten bei den wirtschaftlich berechtigten Personen dem Transparenzregister zu melden, wofür sie punktuell von der gesetzlichen Schweigepflicht entbunden werden.
Einbindung der Handels-, Betreibungs- und Konkursämter
(Art. 11 Abs. 1, Art. 12 Abs. 6 Bst. g BGSA & Art. 928a Abs. 2 OR)
Die Aufnahme der Handels-, Betreibungs- und Konkursämter in die Pflicht zur Zusammenarbeit schliesst eine wesentliche Lücke im Vollzug (Art. 11 Abs. 1 BGSA). Relevante Verdachtsmeldungen dieser Fachbehörden erlauben den kantonalen Organen künftig gezielte, risikobasierte Kontrollen gegen illegale Beschäftigung. Gleichzeitig gilt es aber auch zu bedenken, dass es beispielsweise für Handelsregister schwierig ist, Verdachtsmomente betreffend Schwarzarbeit feststellen zu können. Zudem sichert die neue Vorlage den fairen Wettbewerb für das rechtstreue Schweizer Gewerbe, indem die Meldemöglichkeiten der Kontrollorgane sachgerecht auf das Handelsregister-, Betreibungs- und Konkursrecht ausgeweitet werden (Art. 12 Abs. 6 Bst. g BGSA). Dadurch lassen sich in der Praxis Marktverzerrungen durch unlautere Preisvorteile effektiv aufdecken und an die zuständigen Ämter übermitteln. In diesem Sinne wird auch die Ergänzung des Obligationenrechts ausdrücklich begrüsst: Dass Behörden neu Tatsachen melden dürfen, die eine Verweigerung der Eintragung nach sich ziehen, schiebt dem missbräuchlichen Mantelhandel einen wirksamen Riegel vor (Art. 928a Abs. 2 OR). Aus Sicht der SVP bleibt der Vollzug dennoch schlank, da der eigentliche Kontrollgegenstand (Art. 6 BGSA) sowie die Kontrollkompetenzen (Art. 7 BGSA) unangetastet bleiben und im Sinne bürgerlicher Effizienz lediglich der Informationsfluss bestehender Ämter optimiert wird.
Direktzugriff auf Halterdaten im Strassenverkehrsgesetz
(Art. 7 Abs. 1 Bst. d & Abs. 2bis BGSA i.V.m. Art. 89e Bst. k VE-SVG)
Die SVP unterstützt die gesetzliche Verankerung des digitalen Abrufverfahrens. Wenn Kontrollorgane die Identität von Arbeitnehmern und Arbeitgebern vor Ort überprüfen (Art. 7 Abs. 1 Bst. d BGSA), bietet der direkte Zugriff auf das IVZ (Art. 7 Abs. 2bis BGSA) eine wesentliche administrative Erleichterung. Dieses direkte Abrufverfahren baut unnötige bürokratische Schleifen im Kontrollalltag ab. Anstatt bei unklaren Identitätsverhältnissen vor Ort zeitaufwendige Routineanfragen über die ohnehin belasteten Kantonspolizeien zu starten, können die Kontrollorgane die Halterdaten künftig eigenständig und digital abfragen. Da dieser Datenzugriff streng zweckgebunden auf die Durchführung der gesetzlichen Schwarzarbeitskontrollen beschränkt bleibt, wird das bürgerliche Anliegen nach administrativer Effizienz erfüllt, ohne dass neue Regulierungen für rechtstreue Bürger entstehen.
Aufhebung der Schweigepflicht für Unterschiedsmeldungen
(Art. 50a AHVG, Art. 84a KVG, Art. 97 UVG, Art. 97a AVIG)
Die Schweizer Sozialversicherungen sind auf korrekte Beitragszahlungen angewiesen. Die SVP unterstützt die gezielte Entbindung von der Schweigepflicht in den Bereichen der Alters- und Hinterlassenenversicherung (Art. 50a AHVG), der Krankenversicherung (Art. 84a KVG), der Unfallversicherung (Art. 97 UVG) sowie der Arbeitslosenversicherung (Art. 97a AVIG). Wenn Unstimmigkeiten zwischen den Daten der Sozialversicherungen und dem Transparenzregister über wirtschaftlich berechtigte Personen bestehen, ist eine Meldung sachlich geboten, um illegale Schein-Strukturen und die Ausbeutung unserer Sozialwerke effektiv zu verhindern. Da dieser Datenaustausch streng zweckgebunden auf die Meldung von Differenzen beschränkt bleibt, wird die Datenqualität im Kampf gegen Schwarzarbeit massgeblich verbessert. Dies schützt die Beitragszahlenden und stellt eine verhältnismässige Massnahme dar, die rechtstreue Bürger und Unternehmen in keiner Weise zusätzlich belastet.
Die SVP unterstützt die Vorlage. Die Revision bekämpft Missbrauch und unlauteren Wettbewerb gezielt dort, wo ehrliche Schweizer KMU und Beitragszahler geschädigt werden. Gleichzeitig wird durch den optimierten Datenaustausch bürokratischer Leerlauf abgebaut und die Effizienz der Verwaltung gesteigert. Das Vorhaben kommt zudem ohne neue Regulierungen oder finanzielle Lasten für rechtstreue Betriebe aus.