Übergangsrevision von Verordnungen des Lebensmittelrechts betreffend PFAS in Lebensmitteln und Aktualisierung der Grenzwerte für Trinkwasser

Die SVP befürwortet den ersten Teil der Vorlage betreffend die befristete Vermischung PFAS-belasteter mit unbelasteten Lebensmitteln derselben Art grundsätzlich, verlangt aber eine wesentliche Korrektur: Die besondere Kennzeichnungspflicht ist ersatzlos zu streichen. Da das Endprodukt sämtliche geltenden PFAS-Höchstgehalte einhalten muss, ist es gesetzeskonform und gesundheitlich unbedenklich. Eine zusätzliche Kennzeichnung würde das Produkt unnötig stigmatisieren und seine Vermarktung erschweren. Den zweiten Teil der Vorlage betreffend den zusätzlichen PFAS-4-Höchstwert von 0,02 µg/l im Trinkwasser lehnt die SVP ab. Dieser Wert geht über die EU-Trinkwasserrichtlinie hinaus. Seine Verhältnismässigkeit und Finanzierung sind nicht ausreichend belegt.

Die SVP hat die Motion UREK-S 25.3421 «PFAS-Grenzwerte unter Berücksichtigung der Auswirkungen, insbesondere für die Landwirtschaft oder die Wasserversorger, sachgerecht festlegen und Massnahmen zur Unterstützung der Landwirtschaft einleiten» unterstützt. Landwirtschaftsbetriebe und Wasserversorgungen sollen nicht für diffuse PFAS-Belastungen büssen, die sie nicht verursacht haben.

Vermischung von Lebensmitteln
Die vorgesehene Vermischungsmöglichkeit verhindert die unnötige Vernichtung von Lebensmitteln und verschafft betroffenen Betrieben Zeit für eine Sanierung oder Produktionsumstellung. Da das Endprodukt sämtliche Höchstgehalte einhalten muss, bleibt der Gesundheitsschutz gewährleistet. Die Ausnahme ist auf nachweislich standortbedingte Belastungen und Betriebe zu beschränken, die einen kantonal anerkannten Absenkungs- oder Sanierungsplan umsetzen. Dafür muss eine einmalige kantonale Bestätigung genügen. Ein Bewilligungsverfahren für jede einzelne Mischung wäre nicht verhältnismässig. Eine standardisierte Meldung mit dem Nachweis der Konformität des Endprodukts muss genügen. Die Pflichtangabe «hergestellt aus einer Mischung, um die Einhaltung der PFAS-Höchstwerte zu gewährleisten» ist zu streichen. Sie stigmatisiert ein gesetzeskonformes Produkt und macht die vorgesehene wirtschaftliche Entlastung weitgehend zunichte.

Auch die starre Befristung auf drei Jahre ist zu korrigieren. Die Regelung muss verlängert werden können, wenn ein Betrieb die angeordneten Massnahmen umsetzt, die Belastung aber noch nicht ausreichend gesunken ist. Der Bundesrat soll die Wirksamkeit rechtzeitig überprüfen und bei Bedarf eine Verlängerung vorsehen. Zudem darf keine Unterstützungslücke entstehen: Die angekündigte Härtefallregelung, die frühestens 2028 in Kraft treten kann, ist zeitlich mit den lebensmittelrechtlichen Vorgaben abzustimmen.

Trinkwasserwerte
Die SVP beantragt den zusätzlichen PFAS-4-Höchstwert von 0,02 µg/l zu streichen. Dies geht über den Europäischen Standard hinaus und entspricht einen «Swiss-Finish». Gemäss erläuterndem Bericht würden rund drei Prozent der untersuchten Proben diesen Wert überschreiten und etwa vier Prozent der Gemeinden oder Wasserversorgungen müssten Massnahmen ergreifen. Bei technischen Aufbereitungsanlagen drohen Investitionen von bis zu 100 Millionen Franken und jährliche Kosten von 56 Millionen Franken. Eine derart kostspielige, landesweite Verschärfung ist ohne belastbare Kosten-Nutzen-Analyse nicht gerechtfertigt.

Stattdessen sind gezielte Massnahmen bei tatsächlich belasteten Wasserfassungen und Betrieben zu prüfen. Sollte am PFAS-4-Wert festgehalten werden, müssen zuerst die gesundheitliche Notwendigkeit, die Folgen für die landwirtschaftliche Produktion und die gesamten Kosten nachgewiesen sowie die Finanzierung verbindlich geregelt werden. Wo Verursacher ermittelt werden können, haben sie die Sanierungskosten zu tragen. Die Kosten dürfen nicht pauschal über höhere Wasserpreise auf Haushalte und Betriebe überwälzt werden.

 
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