Gemäss Vorlage sollen ausländische Personen, die im Familiennachzug in der Schweiz zugelassen wurden und Beratungsbedarf aufweisen, durch die Berufs-, Studien- und Laufbahnberatung bei der beruflichen Integration in der Schweiz unterstützt werden. Dabei wird auf die Wichtigkeit und die Möglichkeiten zum Abschluss einer beruflichen Grundbildung hingewiesen oder Wege zur Anerkennung der ausländischer Berufsqualifikationen und zur Integration in den Arbeitsmarkt aufgezeigt. Dies soll dazu beitragen, das inländische Arbeitskräftepotenzial bei dieser Personengruppe noch besser auszuschöpfen.
Der Familiennachzug stellt eine bedeutende Kategorie der Zuwanderung dar; es war dies 2025 der zweithäufigste Einwanderungsgrund (42’170 Personen). Dabei sind Familiennachzüge von Personen aus dem Asylbereich (N-, F-, S-Stati) nicht hinzugezählt. Nach Artikel 53 und Artikel 57 des Ausländer- und Integrationsgesetzes (AIG) werden Personen, die im Familiennachzug zugelassen wurden, bereits heute über Rechte und Pflichten wie auch über Angebote zur Integration informiert. Fünf Jahre nach Einreise erzielen nur rund 40% der zugewanderten Frauen im Familiennachzug ein Erwerbseinkommen von über CHF 24’000 pro Jahr. Im Rahmen der Umsetzung des Bundesprogramms «Integrationsvorlehre» (INVOL), welches auf Personen ohne postobligatorische Ausbildung fokussiert, wurden bereits im Jahr 2024 sogenannt «vorgelagerte Massnahmen» eingeführt, um den Ausbildungsbedarf einzuschätzen und Personen ohne Abschluss auf Sekundarstufe II bei der BSLB anzumelden. Die Einladung zur Beratung kann wiederholt werden, wenn ihr keine Folge geleistet wird. Weitere Schritte folgen jedoch nicht. Die Erwerbstätigkeit für Personen aus dem Familiennachzug soll gefördert werden. Für EU-Bürger besteht jedoch weder eine Pflicht zur Teilnahme am Begrüssungsgespräch durch die Migrationsbehörden noch zur Befolgung der Einladung für die berufliche Beratung. Auch für Drittstaatsangehörige besteht keine Mitwirkungs- oder Teilnahmepflicht. Der Bundesrat möchte die Zielgruppe zu einem späteren Zeitpunkt in der Verordnung regeln.
Position der SVP:
Mit der Feststellung des Bundesrates, dass die Vorlage für den Bund keine Mehrkosten zur Folge hat, die finanziellen Auswirkungen bei den Kantonen und Gemeinden jedoch schwer abzuschätzen seien, wird eine Tendenz verdeutlicht, wonach neue Aufgaben auf die Kantone und Gemeinden abgewälzt werden, obwohl der Bund mit seiner Gesetzgebung jedoch die negativen Auswirkungen des Familiennachzugs zu verantworten hat. Es ist offensichtlich, dass auf die Gemeinden, Beratungsstellen und Migrationsbehörden weiterer Personalaufwand hinzukommt, auch wenn dieser Aspekt verschleiert wird.
Die Vorlage leidet an einem grundsätzlichen Widerspruch:
Einerseits wird ein erheblicher administrativer Aufwand geschaffen, über welchen sich vornehmlich Sozialarbeiter, verwandte Berufe der Geisteswissenschaften und (ausländische) Dolmetscher freuen, da dies ein gesichertes Einkommen verspricht. Da die Erhebung des Bildungshintergrunds und die Teilnahme am Beratungsgespräch gänzlich freiwillig und bei Nichtbeachtung folgenlos sind, entsteht ein kostspieliger Verwaltungsapparat ohne wirksame Steuerungsinstrumente und damit ohne Verbindlichkeit.
Der Bundesrat glaubt, dass eine Meldepflicht die Arbeitsmarktintegration verbessern könne. Gleichzeitig räumt er ein, dass das Pilotprogramm «Perspecta» bis 2030 laufen soll, um überhaupt genügend Erkenntnisse über dessen Nutzen zu gewinnen. Die Vorlage basiert auf der Annahme, dass weitere steuerfinanzierte flankierende Massnahmen wie Fördermittel und zuvorkommende Beratungen die negativen Folgen der Zuwanderung im Bereich des Familiennachzugs reduzieren könnten, ohne hinreichende Faktenlage.
Damit das erkannte Problem der mangelhaften Erwerbstätigkeit im Bereich des Familiennachzugs Wirkung entfalten kann, fordern wir:
- Art. 58b AIG ist folgendermassen anzupassen: Die zuständige Behörde erhebt für alle Drittstaatsangehörigen Integrationsverpflichtungen, wenn Integrationsdefizite bestehen hinsichtlich Sprache, Finanzen, Erwerbstätigkeit, Einhaltung der Rechtsordnung oder die Werte der Bundesverfassung missachtet wurden.
Es darf nicht bei dem geltenden Ermessenspielraum bleiben, da gewisse Ausländerbehörden ansonsten weiterhin lediglich Integrationsvereinbarungen im einstelligen Bereich verpflichtend erstellen. Die ungleich zahlreicheren Integrationsempfehlungen haben keine vergleichbare Wirkung, da sie nicht durchsetzbar sind. Es ist deshalb dringend angezeigt, bei Integrationsdefiziten rasch Forderungen zu stellen, denn Fördermittel werden bereits zur Genüge eingesetzt, welche offenbar ihre Wirkung verfehlen.
- Art. 57 Abs. 1 AIG ist zu ergänzen, so dass Zuzüger auf die Altersvorsorge hingewiesen werden, wonach Beitragslücken vermieden werden sollen und bereits frühzeitig für das Alter gespart werden soll.
- Bei der Verlängerung von Aufenthaltsbewilligungen ist die kontinuierliche Beitragsleistung an die 1. Säule vorauszusetzen. Da die aktuelle Scheidungsquote bei rund 40 Prozent liegt, ist sicherzustellen, dass die Betroffenen anschliessend nicht von der öffentlichen Hand abhängig werden, sondern auch auf eigenen Beinen stehen können und für das Alter vorgesorgt haben, um Ergänzungsleistungen zu vermeiden. Hierauf gilt es von Beginn an ausländerrechtlich hinzuarbeiten.
- Vorläufig Aufgenommenen und Personen mit Schutzstatus S ist der Familiennachzug zu verwehren. Es bestehen keine internationalen Verpflichtungen, Ausländern, deren Asylgesuch rechtskräftig abgelehnt worden ist und die aus der Schweiz weggewiesen wurden, eine F-Bewilligung zu erteilen. Wenn dann noch der Familiennachzug möglich ist, so widerspricht dies der Rückkehrorientierung einer vorläufigen Aufnahme, aber auch des Schutzstatus S komplett. Diese massiven Fehlanreize, welche eine Rückkehr der Familie nahezu unmöglich machen, gilt es abzuschaffen. So sind 2025 – fünf Jahre nach der Einreise – 53 Prozent der vorläufig Aufgenommenen und Flüchtlingen erwerbstätig. Diese Quote ist viel zu tief angesichts des viel beschworenen Arbeitskräftemangels gerade auch für einfache Tätigkeiten.
- Personen, welche offene Verlustscheine beim Betreibungsamt aufweisen, sollen keinen Familiennachzug vornehmen können, da sie offensichtlich für den eigenen Lebensunterhalt nicht aufkommen können. Dieser negative Umstand würde sich bei einem weiteren Familienmitglied aufgrund der steigenden Familienkosten noch akzentuieren, weshalb dieses hohe Risiko vermieden werden muss.
- Die Behörden müssen endlich den Fokus auf das Fordern legen, wenn die Integration erschwert oder gescheitert ist. Denn Leidtragende sind immer die rechtschaffenen Bürger, welche die Kosten für alle flankierenden Massnahmen, für Sozialhilfe und später Ergänzungsleistungen, für die Folgen bei Delinquenz (teure Haft, Strafverfahren, Gratis-Verteidiger etc.), für Beistandschaften, Opferhilfe, Frauenhäuser, Schulassistenz, Sprachförderung, Dolmetscher, Alimentenbevorschussung und vieles mehr zu tragen haben.
- Die Behörden und Institutionen mit staatlichem Auftrag für Unterstützungsangebote sollen zudem verbindlich vorladen und nicht auf freiwilliger Basis einladen.
- Familiennachzug soll erst nach fünf Jahren ordentlichen Aufenthalts möglich sein.
- Werden Verwandte in aufsteigender Linie nachgezogen, so haben die Nachzuziehenden über die notwendigen finanziellen Eigenmittel zu verfügen, damit sie ihre Gesundheitskosten vollumfänglich selbst bezahlen können. Dabei ist die Franchise und der Selbstbehalt mit zunehmendem Alter bei Einreise proportional zu erhöhen. Der Solidaritätsgedanke in der obligatorischen Krankenkasse ist nicht für diese Anzahl Neuzuzüger gedacht, die nicht jahrzehntelang zuvor Prämien bezahlt haben, bevor sie zu Nettobezügern von Gesundheitsleistungen wurden. Da aber auch Verwandte im fortgeschrittenen Alter nachgezogen werden können, müssen hier Anpassungen vorgenommen werden, um die Prämienlast (nebst der Demographie) nicht weiter zu erhöhen zu Lasten der Jüngeren.
- Zuzüger sollen bereits vor der Einreise über die notwendigen Sprachkenntnisse verfügen.
- Die Anzahl von Integrationsverpflichtungen sollte regelmässig – nach Kantonen unterteilt – ausgewiesen werden. Diejenigen Kantone, die bei der Umsetzung trödeln, sollen weniger Bundesmittel erhalten.
- Für die Statistiken des Familiennachzugs fordern wir mehr Transparenz: So sollen auch die Familiennachzüge im Asyl- und Schutzstatusbereich transparent ausgewiesen werden. Dabei sind auch in die Flüchtlingseigenschaft einbezogene Verwandte mitzurechnen, da es sich im Ergebnis um nichts anderes als einen Familiennachzug Plus handelt. Die abgeleitete Flüchtlingseigenschaft alleine aufgrund des Flüchtlingsstatus des Gatten/Elternteils ist zu hinterfragen, zumal die Begünstigten nicht mit dem Verwandten mitgereist sind, sondern verzögert direkt Privilegien (abgeleitet) erhalten (Art. 51 Abs. 4 AsylG).
- Sollte an dieser Vorlage festgehalten werden, so sollen sich die Zuzüger zumindest selbständig um einen Termin bei der Beratungsstelle kümmern und im Verweigerungsfall resp. bei Nichterscheinen sanktioniert resp. gebüsst werden.