Änderung der Verordnung über die Integrität und Transparenz im Heilmittelbereich (VITH) (Erweiterung der Integrität auf Medizinprodukte)

Die SVP unterstützt das Anliegen, wonach verdeckte finanzielle Anreize keinen Einfluss auf die Behandlungsentscheide im Gesundheitswesen haben dürfen. Einen relevanten Beitrag zur Kostendämpfung im Gesundheitswesen wird diese Verordnungsänderung jedoch nicht mit sich bringen. Die wahren Kostentreiber liegen bei den im internationalen Vergleich exorbitant hohen Implantatpreisen zu Lasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (OKP), welche zudem auch innerhalb der Schweiz grosse Unterschiede aufweisen.

Das Parlament hat 2019 beschlossen, das Integritätsgebot auf Medizinprodukte auszuweiten (Art. 55 HMG). Nebst verschreibungspflichtigen Arzneimitteln muss die Verschreibung, Abgabe, Anwendung, die Vermietung oder der Einkauf auch von Medizinprodukten frei von finanziellen Anreizen sein. Der Bundesrat kann risikobasierte Ausnahmen vorsehen.

Die SVP unterstützt den risikobasierten Ansatz, die Ausnahmen für Medizinprodukte, die zur Laienanwendung bestimmt sind, sowie die Anerkennung einer engen Zusammenarbeit zwischen Fachpersonen und Industrie, die es aufgrund des Innovationspotentials nicht zu beschränken gilt. Es ist wichtig, dass nicht jegliche Formen der Kooperation unter Generalverdacht gestellt werden.

Wir fordern eine klarere, einfachere und durchsetzbare Regulierung der Werbung für jegliche Leistungen und Produkte, die direkt oder indirekt via OKP abgerechnet werden können. Die werberechtlichen Bestimmungen in Art. 31 – 32 des Heilmittelgesetzes (HMG, SR 812.21) und in der Arzneimittel-Werbeverordnung (AWV, SR 812.212.5) sollen auch für den erweiterten Geltungsbereich der eVITH gelten.

Der Bund sah sich einmal mehr nicht im Stande eine Kostenschätzung vorzunehmen, was unseriös ist. Der erläuternde Bericht weist darauf hin, dass die Auswirkungen der Revision voraussichtlich gering sind. Wir erwarten, dass die Umsetzung angesichts der – noch nicht finanzierten – bevorstehenden Ausgaben in vielen Bundesbereichen, kostenneutral zu erfolgen hat. Es sollen auch keine zusätzlichen Personalkosten anfallen. Angesichts der geringen Wirkung muss der Aufwand bei den rund 580 Unternehmen, die ihre Prozesse anpassen müssen, reduziert werden. Ein Eingriff in die Wirtschaftsfreiheit wie es zusätzliche Auflagen und Schranken zur Folge haben, hat stets geringstmöglich auszufallen, weshalb ganz grundsätzlich auf vorauseilende präventive neue Dokumentationspflichten zu verzichten ist. Das Augenmerk sollte auf den bestehenden Kontrollinstrumenten liegen, welche verstärkt genutzt und durchgesetzt werden müssen.

Eine Präzisierung des Verordnungsentwurfes ist in Bezug auf sogenannte Kombinationsprodukte erforderlich. Die Klärung ist wichtig, weil in der VITH teilweise unterschiedliche Regelungen für Arzneimittel gegenüber Medizinprodukten vorgesehen sind, weshalb konkrete Anwendungsfragen zu klären sind.

Kombinationsprodukte sind Heilmittel, die sich aus einem Arzneimittel (Hauptwirkung) und einem Medizinprodukt (unterstützende Funktion) zusammensetzen sind. Dabei sind getrennt abgegebene, beigepackte und integrale Medizinprodukte zu unterscheiden. Die Regulierung soll hier präzisiert werden.

Hinsichtlich Bemusterung (vgl. Art. 10 der Arzneimittelwerbeverordnung – AWV und Art. 9a eVITH) sind die Regulierungsvorschläge unklar. Auch die Zuständigkeiten von Swissmedic müssen näher geklärt werden.

Ganz generell sind offenen Fragen rund um die Anwendung der Regeln bei Kombinationsprodukten unter Einbezug der Stakeholder zu klären und im erläuternden Bericht zu erläutern.

Der Bundesrat nimmt sich der tatsächlichen Probleme und Kostentreiber nicht an. Vielversprechender hinsichtlich Kosteneinsparungen im Gesundheitswesen sind Anpassungen bei den verrechneten Kosten für Medizinprodukte durch die Leistungserbringer, v.a. Spitäler. Diese fahren aufgrund der geheimen tatsächlichen Preise für die Medizinprodukte wie Implantate, satte Gewinne zu Lasten der Krankenkassen und damit der Prämienzahler ein. Dem gilt es ein Riegel zu schieben. Wir fordern eine Ergänzung des erläuternden Berichts zu diesen bekannten Missbrauchskonstellationen sowie den entsprechenden spezifischen Handlungsoptionen. Es ist offensichtlich nicht zielführend, wenn Listenpreise und effektive Einkaufspreise derart massive Differenzen aufweisen. Es braucht deshalb konsequente automatisierte Plausibilitätskontrollen, welche bereits heute möglich sind und gefördert werden sollten. Die ungenügende Weitergabe von Rabatten oder systematische Übervergütungen müssen Folgen haben, um eine abschreckende Wirkung zu entfalten und die Solidarität innerhalb des Versichertenkollektivs nicht zu überspannen. Auch das BAG steht hier in der Verantwortung, der es in der Vergangenheit jedoch nicht ausreichend nachgekommen ist. Durch das Solidaritätsprinzip zahlen die Versicherten (oder die öffentliche Hand) in einen gemeinsamen Risikopool ein. Eine Gewinnmaximierung einzelner Akteure auf Kosten des Kollektivs liegt nicht im Zweck des KVG. Während effiziente Leistungserbringung und daraus resultierende Überschüsse grundsätzlich zulässig sind, dürfen Prämienzahler nicht durch ungenügende Weitergabe von Vergünstigungen oder erhebliche und sachlich nicht erklärbare Preisunterschiede belastet werden.

 
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