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Teilrevision der Verordnung über Tabakprodukte und elektronische Zigaretten (TabPV)

Die SVP lehnt diese Vorlage ab, weil sie über das Ziel hinausschiesst. Dieser Verordnungsentwurf sieht in weiten Teilen unnötige Hürden und Pflichten für Unternehmen vor. Regulierungen sollten dem Verhältnismässigkeitsgebot gerecht werden, was hier nicht der Fall ist. So hat der Bundesrat die im Rahmen der Delegationsnormen eingeräumten Befugnisse wiederholt überschritten. Ohne entsprechende Anpassungen kann die SVP nicht hinter dieser Vorlage stehen, da sie zu stark in die Wirtschaftsfreiheit eingreift, obwohl mildere Mittel problemlos zur Verfügung stünden.

Der Bundesrat legt einen Verordnungsentwurf vor, der das Tabakproduktegesetz präzisieren soll. Im Folgenden gehen wir auf die kritischen Punkte näher ein.

Art. 14 Warnhinweis zu krebserregenden Stoffen

Die Pflicht, dass mindestens 50 Prozent einer der (seitlichen) Oberflächen der Verpackung von Tabakprodukten einen Warnhinweis enthalten müssen, stellt einen unverhältnismässigen Eingriff in die Wirtschaftsfreiheit dar. Weshalb der Bundesrat blindlings die europäische Regelung übernimmt, ist nicht nachvollziehbar, zumal die zahlreichen Normierungen der EU nicht als wirtschaftsfreundlich einzustufen sind.

Art. 18 Fläche der kombinierten Warnhinweise

Die prozentualen Vorgaben für kombinierte Warnhinweise durch Text und Fotografie sind zu rigide. An dieser Stelle wäre zwingend ein gewisser Ermessensspielraum bei der konkreten Ausgestaltung der Warnhinweise vorzusehen gewesen, um die unternehmerische sowie gestalterische Freiheit nicht über Gebühr einzuschränken.

Art. 20a Werbung in der Presse

Die dreijährige Aufbewahrungspflicht für Herausgeber von zahlreichen Dokumenten stellt eine weitere bürokratische Hürde für das Unternehmertum dar und muss als wirtschaftsfeindlich betrachtet werden. Das beanstandete Verhalten soll durch die entsprechenden Akteure selbst kontrolliert und die mutmasslichen Nachweise gesichert werden.

Art. 20c Direkte und persönlich ausgeführte Verkaufsförderung für Zigarren und Zigarillos

Die Einschränkung, wonach sich die Verkaufsförderung lediglich an bestehende Kunden richten darf, findet keine Grundlage im Gesetz und ist angesichts der überschiessenden Einschränkung nicht verhältnismässig. Nebst der Kompetenzüberschreitung ist diese Forderung schlicht unpraktikabel. Ob eine Person bereits Kunde eines Unternehmens ist, lässt sich kaum feststellen, geschweige denn behördlich kontrollieren. Diese unnötige Zusatzanforderung ohne entsprechende Gesetzesgrundlage stellt einen nicht angemessenen Eingriff in die Wirtschaftsfreiheit von Zigarren- und Zigarillo-Herstellern sowie Händlern dar. Die Beschränkung auf bereits bestehende Kunden ist deshalb ersatzlos zu streichen.

Die räumliche Beschränkung in Art. 20c Abs. 2 findet ebenfalls keine Grundlage auf Gesetzesebene und ist abzulehnen, denn es reicht, wenn sich die Degustationen und Kundenpromotionen an Erwachsene richten, eine zusätzlich zwingende räumliche Trennung ist nicht erforderlich.

Art. 20e Grundsatz

Es fehlt eine direkte datenschutzrechtliche Bestimmung hinsichtlich des Verwendungszwecks, um die Datensicherheit herzustellen und um Missbräuche zu verhindern. Es ist nicht zu erwarten, dass sich alle Akteure mit der separaten Spezialgesetzgebung im Detail vertraut machen.

Art. 20f Nachweis der Volljährigkeit

Der Nachweis der Volljährigkeit sollte einfach und unkompliziert stattfinden können, weshalb diese Auflistung nicht abschliessend sein darf.

Art. 20g Abs. 2 Alterskontrolle

Wenn mit dieser Bestimmung gemeint ist, dass die vorgelegten Ausweisangaben hinterlegt und aufbewahrt werden müssen, um die Altersvorschriften wiederholt zu überprüfen, so ist diese Aufbewahrung auf Vorrat dezidiert abzulehnen.

Die SVP lehnt die genannten Bestimmungen ab, da sie nicht auf einer hinreichenden Grundlage auf Gesetzesebene beruhen und die wirtschaftliche Freiheit der Unternehmen über Gebühr einschränken. So sollten die Nachweis- und Aufbewahrungspflichten erheblich gesenkt werden, da diese Bürokratie in keinem Verhältnis zu der sehr kleinen verbleibenden Werbemenge steht. Die zu detaillierten Vorgaben zu Flächenverhältnissen der Warnhinweise greifen zu stark in die Produktegestaltung ein. Die Detailregulierung auf der Mikroebene sollte zugunsten der Einhaltung der gesetzlichen Mindestanforderungen zurückgefahren werden. Der Katalog zulässiger Altersnachweise sollte zudem geöffnet werden, um die Abhängigkeit von zentralisierten digitalen Identitäten zu verringern.

 
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