Totalrevision von drei Verordnungen zum Kartellgesetz (KG)

Die SVP lehnt die vorliegende Vorlage ab. Die SVP stellt fest, dass die Vorlage in wesentlichen Teilen eine schleichende Angleichung des Schweizer Kartellrechts an das EU-Wettbewerbsrecht darstellt. Die Übernahme des SIEC-Tests, die Koordination mit der Europäischen Kommission bei Zusammenschlüssen und die Übernahme europäischer Compliance-Konzepte sind Belege dafür. Die Schweiz ist kein EU-Mitglied und hat ihre Rechtsordnung eigenständig zu gestalten. Namentlich ist das Schweizer Wettbewerbsrecht fundamental anders als das der EU.

Zur Zusammenschlussverordnung KG (E-VKU)

1. Einführung des SIEC-Tests: Ausweitung des Behördenermessens ohne Mehrwert

Das Kernelement der Revision der Zusammenschlussverordnung ist die Umsetzung des Wechsels vom bisherigen qualifizierten Marktbeherrschungstest zum «Significant Impediment to Effective Competition Test» (SIEC-Test). Dieser Wechsel wurde bereits auf Gesetzesstufe mit der KG-Teilrevision vollzogen. Die Verordnung konkretisiert nun in Artikel 8 E-VKU die Kriterien für die Beurteilung, ob ein Zusammenschluss den wirksamen Wettbewerb signifikant behindert.

Die SVP hat den Wechsel zum SIEC-Test bereits auf Gesetzesstufe kritisch begleitet. Auf Verordnungsstufe zeigen sich nun die konkreten Auswirkungen dieser Systemänderung. Artikel 8 Absatz 1 E-VKU definiert eine Behinderung des wirksamen Wettbewerbs als Situation, in der ein Zusammenschluss «voraussichtlich zu höheren Preisen, einer Verschlechterung der Qualität der Güter oder Dienstleistungen oder einer Reduktion der Innovationsanstrengungen führt». Absatz 2 listet drei Fallgruppen auf, in denen diese Effekte eintreten können: Begründung oder Verstärkung einer marktbeherrschenden Stellung, Ermöglichung oder Wahrscheinlichmachen von Koordinierungseffekten sowie Marktabschottung. Die SVP kritisiert diese Ausgestaltung aus mehreren Gründen:

  • Erstens ist der Begriff der «Reduktion der Innovationsanstrengungen» als Behinderungskriterium ökonomisch nicht operationalisierbar. Innovation ist ein dynamischer Prozess, der sich ex ante nicht prognostizieren lässt. Die Behauptung, ein Zusammenschluss werde die Innovationsanstrengungen reduzieren, ist eine Spekulation, keine Tatsachenfeststellung. Die Wettbewerbskommission erhält damit ein Instrument, das es ihr erlaubt, nahezu jeden Zusammenschluss unter Verweis auf potenzielle Innovationshemmnisse zu blockieren. Dies ist mit dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit nicht vereinbar.
  • Zweitens ist die Aufnahme von Koordinierungseffekten als eigenständige Fallgruppe in Absatz 2 Buchstabe b eine Ausweitung des Prüfmassstabs, die über das hinausgeht, was für die Sicherung des Wettbewerbs notwendig ist. Koordinierungseffekte sind per se keine Folge von Zusammenschlüssen, sondern ein eigenständiges Verhaltensproblem. Die Zusammenschlusskontrolle sollte sich auf die strukturellen Auswirkungen von Fusionen konzentrieren, nicht auf spekulative Verhaltensannahmen über die verbleibenden Marktteilnehmer.
  • Drittens fehlt in Artikel 8 E-VKU eine klare Gewichtung der Effizienzvorteile gegenüber den Wettbewerbsbedenken. Absatz 4 erwähnt zwar, dass bei der Prüfung der Effizienzvorteile «das Ausmass und die Eintretenswahrscheinlichkeit der voraussichtlichen Auswirkungen auf die Preise, die Qualität der Güter oder Dienstleistungen und auf die Innovationsanstrengungen berücksichtigt» werden. Diese Formulierung ist jedoch zu vage und gibt der Wettbewerbskommission keinen klaren Massstab dafür, wann Effizienzvorteile die Wettbewerbsbedenken überwiegen. Das Ergebnis ist ein breites behördliches Ermessen, das Rechtsunsicherheit schafft.

Der erläuternde Bericht (Ziff. 2.1) betont, dass mit dem SIEC-Test «Effizienzvorteile eines Zusammenschlusses umfassender berücksichtigt werden» können. Die SVP stellt fest, dass diese Aussage in der konkreten Ausgestaltung der Verordnung keine Entsprechung findet. Die Effizienzprüfung bleibt schwach ausgestaltet, während die Behinderungstatbestände weit gefasst sind.

2. Koordination mit der Europäischen Kommission: Souveränitätsverzicht

Artikel 12 E-VKU regelt die Mitteilung eines europäischen Zusammenschlussvorhabens. Danach ist eine vollständige Kopie der Meldung bei der Europäischen Kommission auch beim Sekretariat der Wettbewerbskommission einzureichen. Das Sekretariat informiert die Unternehmen «in der Regel innerhalb von zehn Tagen», wenn es von einer Meldepflicht in der Schweiz ausgeht.

Diese Regelung ist Ausfluss von Artikel 9 Absatz 1bis KG, der vorsieht, dass auf eine Beurteilung durch die Wettbewerbskommission WEKO verzichtet werden kann, wenn die Europäische Kommission den Zusammenschluss untersucht und alle für die Schweiz relevanten Märkte räumlich die Schweiz und mindestens den gesamten Europäischen Wirtschaftsraum umfassen.

Die SVP kritisiert diese Regelung grundsätzlich. Die Schweizer Wettbewerbsbehörde hat das Schweizer Kartellrecht anzuwenden und nicht die Entscheide der Europäischen Kommission zu übernehmen oder sich an deren Verfahren zu orientieren. Die Befreiung von der Meldepflicht in der Schweiz, wenn die Europäische Kommission einen Zusammenschluss untersucht, ist ein Souveränitätsverzicht, der langfristig zur Abhängigkeit der Schweizer Wettbewerbspolitik von Brüssel führt.

Zudem ist die Regelung in der Praxis nicht neutral: Wenn die Europäische Kommission einen Zusammenschluss genehmigt, der aus Schweizer Sicht problematisch wäre, fehlt der WEKO die Möglichkeit, eigenständig einzugreifen. Umgekehrt, wenn die Europäische Kommission einen Zusammenschluss blockiert, der aus Schweizer Sicht unbedenklich wäre, können die Schweizer Unternehmen dennoch nicht profitieren. Die Regelung ist asymmetrisch zu Ungunsten der Schweizer Wirtschaft.

3. Einvernehmliche Fristverlängerung: Verfahrensverzögerung als Regelfall

Artikel 22 E-VKU regelt die einvernehmliche Verlängerung der Prüfungsfristen. Als wichtige Gründe für eine Verlängerung nennt Absatz 4 Buchstabe a ausdrücklich «die Angleichung des Fristenlaufs an den Lauf paralleler Prüfungsfristen bei den Wettbewerbsbehörden anderer Jurisdiktionen».

Die SVP lehnt diese Regelung ab. Die Angleichung an ausländische Fristen ist kein «wichtiger Grund» im Sinne des Schweizer Rechts, sondern eine Konzession an die Praxis multinationaler Konzerne, die ihre Zusammenschlüsse parallel in mehreren Jurisdiktionen anmelden. Für Schweizer Unternehmen, die ausschliesslich oder hauptsächlich im Inland tätig sind, ist diese Regelung irrelevant. Sie begünstigt ausschliesslich internationale Grosskonzerne auf Kosten der Rechtssicherheit für alle Beteiligten.

Die Prüfungsfristen im Zusammenschlusskontrollverfahren sind kurzgehalten, um die Rechtssicherheit der Unternehmen zu gewährleisten. Fristverlängerungen sollten die absolute Ausnahme sein. Die vorliegende Regelung droht, die Verlängerung zur Regel zu machen, was die Planungssicherheit für Unternehmen untergräbt.

4. FINMA-Kompetenz bei Bankenzusammenschlüssen: Interessenkonflikte

Artikel 20 E-VKU regelt die Prüfung von Bankenzusammenschlüssen durch die Bankenaufsicht FINMA. Danach tritt die FINMA an die Stelle der WEKO, wenn sie dies aus Gründen des Gläubigerschutzes als notwendig erachtet. Die FINMA wendet dabei die Bestimmungen des KG und der Verordnung an.

Die SVP sieht in dieser Regelung einen strukturellen Interessenkonflikt. Die FINMA ist primär eine Aufsichtsbehörde für den Finanzmarkt, deren Aufgabe der Schutz der Gläubiger und die Stabilität des Finanzsystems ist. Diese Aufgabe steht in einem inhärenten Spannungsverhältnis zur Aufgabe der Wettbewerbskontrolle, die den Schutz des Wettbewerbs zum Ziel hat. Wenn die FINMA die Wettbewerbsprüfung übernimmt, besteht die Gefahr, dass Stabilitätserwägungen die Wettbewerbserwägungen verdrängen. Dies kann zu einer Konsolidierung des Bankensektors führen, die aus wettbewerblicher Sicht bedenklich ist.

Der erläuternde Bericht verweist darauf, dass diese Regelung auf Empfehlungen des Bundesrats aus seinem Postulatsbericht vom 12. Dezember 2025 zum Zusammenschluss von UBS und CS zurückgeht. Die SVP stellt fest, dass der UBS/CS-Fall ein Sonderfall war, der durch staatliche Eingriffe ausgelöst wurde. Aus diesem Sonderfall allgemeine Regeln abzuleiten, die die FINMA dauerhaft mit Wettbewerbskompetenzen ausstatten, ist methodisch fragwürdig.

Zur KG-Sanktionsverordnung (E-SVKG)

1. Alternative Bemessungsgrundlagen: Rechtsunsicherheit und Willkürgefahr

Artikel 3 E-SVKG regelt den Basisbetrag der Sanktion. Absatz 1 hält fest, dass als Bemessungsgrundlage die Umsätze des Unternehmens auf den relevanten Märkten in der Schweiz in den letzten drei Geschäftsjahren dienen. Absätze 2 bis 4 sehen alternative Bemessungsgrundlagen vor, wenn der nach Absatz 1 berechnete Basisbetrag «die wirtschaftliche Bedeutung und potenzielle Schädlichkeit des Verstosses nicht widerspiegelt». Die SVP kritisiert diese Regelung aus rechtsstaatlicher Sicht. Die Einführung alternativer Bemessungsgrundlagen schafft Rechtsunsicherheit. Unternehmen können nicht mehr verlässlich abschätzen, welche Sanktionshöhe sie im Falle eines Verstosses zu erwarten haben. Dies untergräbt die präventive Wirkung des Sanktionsrechts, die gerade auf der Vorhersehbarkeit der Konsequenzen beruht.

Besonders bedenklich ist Absatz 4, der der WEKO erlaubt, «Pauschalsanktionen» festzulegen, «wenn die Erhebung der Bemessungsgrundlagen nach Absatz 1 oder 3 einen unverhältnismässigen Aufwand verursachen würde». Diese Regelung ist mit dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit und dem Legalitätsprinzip kaum vereinbar. Sanktionen im Verwaltungsrecht müssen sich am konkreten Einzelfall orientieren. Eine Pauschalsanktion, die nicht auf den spezifischen Umsatz oder Gewinn des sanktionierten Unternehmens abstellt, ist eine Strafe ohne individuelle Schuldprüfung.

Der erläuternde Bericht begründet die Pauschalsanktionen damit, dass sie insbesondere dann angewendet werden sollen, «wenn eine grosse Zahl von Unternehmen an einer Abrede teilgenommen hat». Dies zeigt, dass die Regelung auf Verbandssachverhalte zielt, bei denen viele kleine Unternehmen beteiligt sind. Für Schweizer KMU, die in Branchenverbänden organisiert sind, ist dies eine besondere Gefahr. Pauschalsanktionen gegen Verbandsmitglieder können existenzbedrohend sein, ohne dass die individuelle Schuld des einzelnen Unternehmens geprüft wurde.

2. Compliance Defense: Praxisfern und diskriminierend gegenüber KMU

Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c E-SVKG führt die «Compliance Defense» ein. Danach wird ein kartellrechtliches Compliance-Programm sanktionsmindernd berücksichtigt, wenn es sieben kumulativ zu erfüllende Voraussetzungen erfüllt.

Die SVP anerkennt, dass die gesetzliche Verankerung der «Compliance Defense» im Grundsatz zu begrüssen ist. Unternehmen, die nachweislich alles Zumutbare unternommen haben, um Kartellrechtsverstösse zu verhindern, sollen bei der Sanktionsbemessung bessergestellt werden. Dies entspricht dem Grundsatz der individuellen Schuldprüfung.

Die konkrete Ausgestaltung der sieben kumulativen Voraussetzungen in Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c E-SVKG ist jedoch für Schweizer KMU nicht erfüllbar:

  • Ziffer 1 verlangt, dass das Programm «den Branchenstandards entspricht und der Grösse und der Geschäftstätigkeit des Unternehmens hinreichend Rechnung trägt». Dies ist eine Öffnungsklausel, die im Grundsatz sinnvoll ist. In der Praxis wird die WEKO jedoch Branchenstandards definieren, die sich an Grossunternehmen orientieren.
  • Ziffer 2 verlangt, dass das Programm «vor der Eröffnung der Untersuchung eingeführt wurde». Dies ist sachgerecht.
  • Ziffer 3 verlangt, dass das Programm «zur Aufdeckung des Verstosses gegenüber den Wettbewerbsbehörden oder zu seiner Beseitigung geführt hat». Diese Voraussetzung ist für die Sanktionsminderung entscheidend. Sie bedeutet, dass ein Compliance-Programm, das einen Verstoss verhindert, aber nicht aufgedeckt hat, nicht sanktionsmindernd wirkt. Dies ist ein Widerspruch in sich: Ein Programm, das seinen Zweck erfüllt (Verhinderung von Verstössen), wird nicht belohnt; nur ein Programm, das einen Verstoss aufdeckt (also in gewissem Sinne versagt hat), wird berücksichtigt.
  • Ziffer 4 verlangt, dass das Programm «mit ausreichend Ressourcen» ausgestattet wird. Was «ausreichend» bedeutet, bleibt offen und gibt der WEKO einen breiten Beurteilungsspielraum.
  • Ziffer 5 verlangt, dass das Programm «das Risiko von unzulässigen Wettbewerbsbeschränkungen identifiziert und bewertet sowie geeignete Massnahmen zur Risikoverringerung vorgesehen werden, insbesondere Schulungen, Meldemechanismen, Überwachungs- und Disziplinarmassnahmen». Diese Anforderungen entsprechen dem Standard eines professionellen Compliance-Systems, wie es in Grossunternehmen mit eigenen Rechtsabteilungen üblich ist.
  • Ziffer 6 verlangt, dass «die Umsetzung des Programms einer unabhängigen Person übertragen ist, die direkt der Geschäftsleitung berichtet». Diese Anforderung ist für KMU schlicht nicht erfüllbar. Ein Unternehmen mit zehn bis fünfzig Mitarbeitenden verfügt in der Regel nicht über die Ressourcen, eine eigene Compliance-Funktion einzurichten, die «funktional, organisatorisch und persönlich unabhängig» ist. Der erläuternde Bericht räumt zwar ein, dass «in kleineren Unternehmen diesem Erfordernis dadurch nachgekommen werden kann, dass ein Mitglied der Geschäftsleitung für das Compliance Programm verantwortlich ist». Gleichzeitig wird aber verlangt, dass diese Person «nicht gleichzeitig eine Funktion ausübt, bei welcher sie sich selbst überwachen würde». In einem KMU mit einer flachen Hierarchie ist dies eine Anforderung, die in der Praxis kaum erfüllbar ist.
  • Ziffer 7 verlangt, dass «keine Person mit Organstellung in den Verstoss verwickelt war oder diesen gekannt hat». Diese Voraussetzung ist sachgerecht.

Die Gesamtbeurteilung der «Compliance Defense» ergibt: Die Regelung ist auf Grossunternehmen zugeschnitten und benachteiligt KMU strukturell. Für ein Schweizer KMU, das in einem Branchenverband organisiert ist und an einer Absprache beteiligt war, ohne dies zu wissen, ist die Compliance Defense de facto unerreichbar. Dies ist ein Ergebnis, das dem Willen des Gesetzgebers widerspricht, der eine Regelung schaffen wollte, die für alle Unternehmen zugänglich ist.

Die SVP fordert, die «Compliance Defense» so auszugestalten, dass sie auch für KMU praktikabel ist. Insbesondere ist die Anforderung eines unabhängigen «Compliance Officers» (Ziffer 6) für KMU zu streichen oder durch eine skalierbare Alternative zu ersetzen.

3. Dauerzuschlag: Vereinfachung mit fragwürdiger Wirkung

Artikel 4 E-SVKG vereinfacht die Regelung des Dauerzuschlags. Neu gilt: Bei Verstössen, die länger als ein Jahr dauern, wird ein Zuschlag von bis zu 10 Prozent für jedes angefangene Jahr erhoben. Der erläuternde Bericht stellt dar, dass diese Regelung bei Verstössen bis zu fünf Jahren «milder» ist als das geltende Recht.

Die SVP nimmt diese Vereinfachung zur Kenntnis. Sie stellt jedoch fest, dass die Vereinfachung auf Kosten der Einzelfallgerechtigkeit geht. Das bisherige System mit differenzierten Zuschlägen (bis zu einem Jahr: kein Zuschlag; ein bis fünf Jahre: bis zu 50 Prozent; über fünf Jahre: 10 Prozent pro Jahr) war zwar komplexer, aber ökonomisch besser begründet. Die Linearisierung des Dauerzuschlags kann in Einzelfällen zu unverhältnismässigen Ergebnissen führen.

4. Sanktionsminderung bei freiwilligen Leistungen: Systemwidrige Deckelung

Artikel 16 E-SVKG regelt die Reduktion der Sanktion aufgrund freiwilliger Leistungen an Geschädigte. Absatz 1 sieht vor, dass die Sanktion «höchstens um die Hälfte reduziert» werden kann. Absatz 2 schränkt dies weiter ein: Angerechnet werden können höchstens 60 Prozent der Leistungen, wenn die Verpflichtung vor Schliessung des erstinstanzlichen Beweisverfahrens erfolgt, und höchstens 30 Prozent danach.

Die SVP sieht in dieser Regelung einen Systemwiderspruch. Das Ziel der Sanktionsminderung bei freiwilligen Leistungen ist es, Unternehmen zu ermutigen, Schäden rasch und vollständig zu kompensieren. Die Deckelung auf 60 Prozent der Leistungen (und damit auf maximal 30 Prozent der Sanktion, da die Gesamtreduktion auf 50 Prozent begrenzt ist) schafft jedoch einen Anreiz, Leistungen zu minimieren. Wenn ein Unternehmen weiss, dass nur 60 Prozent seiner Zahlungen angerechnet werden, hat es keinen Anreiz, mehr zu zahlen als nötig.

Zudem ist die Unterscheidung zwischen Leistungen vor und nach Schliessung des Beweisverfahrens (60 Prozent vs. 30 Prozent) willkürlich. Der Zeitpunkt der Schliessung des Beweisverfahrens ist für die Geschädigten irrelevant. Für sie ist entscheidend, ob sie eine angemessene Entschädigung erhalten, nicht wann diese gezahlt wird.

5. Widerspruchsverfahren: Verkürzung der Frist als Verbesserung

Artikel 21 E-SVKG verkürzt die Frist im Widerspruchsverfahren von fünf auf zwei Monate. Die SVP begrüsst diese Änderung. Die bisherige Frist von fünf Monaten war zu lang und schuf Rechtsunsicherheit für die Unternehmen. Die Verkürzung auf zwei Monate stellt die Rechtssicherheit schneller her.

Positiv ist auch die Klarstellung in Absatz 2, dass die Sanktionsbefreiung nur das explizit gemeldete Verhalten erfasst. Dies schafft Klarheit und verhindert, dass Unternehmen unbeabsichtigt Sanktionsbefreiungen für nicht gemeldetes Verhalten erlangen.

Zur Gebühren- und Entschädigungsverordnung KG (E-GebV-KG)

1. Einführung von Parteientschädigungen: Überfälliger Schritt mit Mängeln

Artikel 7 E-GebV-KG führt Parteientschädigungen im erstinstanzlichen Verwaltungsverfahren vor der WEKO ein. Wenn eine Untersuchung ohne Folgen ganz oder teilweise eingestellt wird, kann den Beteiligten eine Entschädigung zugesprochen werden.

Die SVP begrüsst die Einführung von Parteientschädigungen im Grundsatz. Es ist ein rechtsstaatliches Gebot, dass Unternehmen, die sich gegen ungerechtfertigte Untersuchungen der WEKO wehren müssen, nicht auf den Kosten sitzen bleiben. Bisher war dies ein strukturelles Problem des Schweizer Kartellrechts: Die WEKO konnte Untersuchungen eröffnen, ohne dass die betroffenen Unternehmen im Falle einer Einstellung eine Entschädigung erhalten konnten. Dies schuf ein Ungleichgewicht zugunsten der Behörde. Die konkrete Ausgestaltung der Parteientschädigungen weist jedoch Mängel auf:

  • Erstens ist die Regelung in Artikel 7 Absatz 3 E-GebV-KG bedenklich, wonach die Entschädigung verweigert wird, wenn das Unternehmen das Verfahren «mutwillig verursacht oder mutwillig erschwert oder verlängert hat». Die Formulierung «mutwillig erschwert» ist zu weit gefasst. Legitime Verteidigungsstrategien, wie das Einreichen von Beweismitteln, das Stellen von Verfahrensanträgen oder das Anfechten von Zwischenverfügungen, könnten von der WEKO als «Erschwerung» qualifiziert werden. Die Entschädigungsregelung darf nicht dazu führen, dass Unternehmen aus Angst vor dem Verlust der Entschädigung auf legitime Verteidigungsrechte verzichten.
  • Zweitens ist die Regelung in Artikel 7 Absatz 4 E-GebV-KG, wonach die Entschädigung «ganz oder teilweise verweigert werden kann, wenn sie von untergeordneter Bedeutung ist», zu vage. Was «untergeordnete Bedeutung» bedeutet, ist unklar und gibt der WEKO einen breiten Ermessensspielraum.
  • Drittens ist die Entschädigung auf Fälle beschränkt, in denen eine Untersuchung «ohne Folgen ganz oder teilweise eingestellt wird». Unternehmen, die in einem Verfahren obsiegen, das nicht mit einer Einstellung endet, erhalten keine Entschädigung. Dies ist eine Lücke im System.

2. Stundenansätze: Zu niedrig für komplexe Kartellverfahren

Artikel 10 E-GebV-KG legt Mindest- und Höchstsätze für das Anwaltshonorar fest. Die SVP stellt fest, dass die im Entwurf vorgesehenen Stundenansätze für komplexe Kartellverfahren zu niedrig sind. Kartellrechtliche Untersuchungen sind aufwändige Verfahren, die spezialisiertes Fachwissen erfordern. Wenn die Entschädigungssätze zu niedrig sind, werden Unternehmen faktisch dazu gezwungen, auf eine vollständige Entschädigung ihrer Anwaltskosten zu verzichten, was das Ziel der Parteientschädigungsregelung untergräbt.

3. Kosten für Hausdurchsuchungen: Unternehmen tragen Behördenkosten

Artikel 4 Buchstabe c E-GebV-KG sieht vor, dass die Kosten für Hausdurchsuchungen den Unternehmen verrechnet werden können, «soweit es sich nicht um Verwaltungsaufwand der Wettbewerbsbehörden handelt». Dies umfasst insbesondere «Kosten für Übernachtungen vor Ort, der vom kantonalen Recht bezeichneten Amtsperson und der beigezogenen IT-Ermittler».

Die SVP kritisiert diese Regelung. Hausdurchsuchungen sind ein Eingriff des Staates in die Privatsphäre und die Geschäftstätigkeit von Unternehmen. Die Kosten dieses Eingriffs sind grundsätzlich vom Staat zu tragen. Es ist rechtsstaatlich bedenklich, wenn Unternehmen, die einer Hausdurchsuchung unterzogen werden, die Kosten dieser Massnahme tragen müssen, unabhängig davon, ob die Untersuchung zu einer Sanktion führt oder eingestellt wird.

Schleichende Anpassung an die EU

Die vorliegenden Verordnungsentwürfe enthalten an mehreren Stellen Regelungen, die eine Angleichung des Schweizer Kartellrechts an das EU-Wettbewerbsrecht bewirken:

  • Die Übernahme des SIEC-Tests (Art. 8 E-VKU) entspricht dem Prüfmassstab der EU-Fusionskontrollverordnung. Die Koordination mit der Europäischen Kommission bei internationalen Zusammenschlüssen (Art. 12 E-VKU) schafft eine faktische Abhängigkeit von EU-Entscheiden. Die Streichung der Voraussetzung des Einbringens von Geschäftstätigkeit bei Gemeinschaftsunternehmen (Art. 3 E-VKU) entspricht dem EU-Recht. Die Umsatzberechnungsregeln für Gemeinschaftsunternehmen (Art. 5 Abs. 4 und 5 E-VKU) wurden aus dem EU-Recht übernommen.
  • Die SVP lehnt diese EU-Angleichung ab. Die Schweiz hat ihre Rechtsordnung eigenständig zu gestalten. Eine Angleichung an EU-Recht ist nur dann gerechtfertigt, wenn dies durch ein bilaterales Abkommen oder durch überwiegende sachliche Gründe geboten ist. Weder das eine noch das andere ist hier der Fall.

Die SVP stellt folgende Anträge

  1. Artikel 8 E-VKU ist so zu überarbeiten, dass die Kriterien für die Behinderung des wirksamen Wettbewerbs klar und operationalisierbar sind. Insbesondere ist der Begriff der «Reduktion der Innovationsanstrengungen» als Behinderungskriterium zu streichen oder durch messbare Kriterien zu ersetzen.
  2. Artikel 8 Absatz 4 E-VKU ist so zu ergänzen, dass klar geregelt wird, wann Effizienzvorteile die Wettbewerbsbedenken überwiegen. Die Effizienzprüfung ist zu stärken.
  3. Artikel 12 E-VKU ist zu streichen. Die Koordination mit der Europäischen Kommission bei internationalen Zusammenschlüssen ist auf Gesetzesstufe zu regeln, wenn sie politisch gewollt ist.
  4. Artikel 22 Absatz 4 Buchstabe a E-VKU ist zu streichen. Die Angleichung an ausländische Fristen ist kein wichtiger Grund für eine Fristverlängerung.
  5. Artikel 3 Absatz 4 E-SVKG (Pauschalsanktionen) ist zu streichen. Sanktionen müssen sich am konkreten Einzelfall orientieren.
  6. Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer 6 E-SVKG (Compliance Officer) ist für KMU anzupassen. Für Unternehmen unter einer zu definierenden Grössengrenze ist eine skalierbare Alternative vorzusehen.
  7. Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer 3 E-SVKG ist so zu überarbeiten, dass auch Compliance-Programme sanktionsmindernd berücksichtigt werden, die einen Verstoss verhindert haben, ohne ihn aufzudecken.
  8. Artikel 7 Absatz 3 E-GebV-KG ist so zu präzisieren, dass legitime Verteidigungsstrategien nicht als « Erschwerung » des Verfahrens qualifiziert werden können.
  9. Artikel 4 Buchstabe c E-GebV-KG (Kosten für Hausdurchsuchungen) ist zu streichen. Die Kosten staatlicher Eingriffe sind vom Staat zu tragen.
 
Nous utilisons des cookies pour personnaliser le contenu et les publicités, proposer des fonctionnalités pour les médias sociaux et pour analyser l'accès à notre site. Nous fournissons également des informations sur l'utilisation de notre site Web à nos partenaires des médias sociaux, de la publicité et de l’analyse.Voir les détails Voir les détails
Je suis d'accord